Das Fotografieren und die anschliessende Veröffentlichung der Bilder sind längst zu einem alltäglichen Vorgang geworden. Ob in Printmedien, auf Webseiten oder auf Social-Media-Portalen, die Bilderflut ist enorm geworden. Da auf vielen dieser Bilder Personen abgebildet sind, stellt sich die Frage, wie sich deren Veröffentlichung mit den Persönlichkeitsrechten der Abgebildeten vereinbaren lässt.

 

Das Recht am eigenen Bild

Unabhängig von urheberrechtlichen Überlegungen besteht bei Fotos das Recht am eigenen Bild. Dies bedeutet, dass die abgebildeten Personen in der Regel darüber entscheiden, ob und in welcher Form ein Bild aufgenommen und veröffentlicht werden darf. Aus diesem Grund dürfen Fotos meist nur dann veröffentlicht werden, wenn die darauf Abgebildeten ihr Einverständnis gegeben haben.

Auf die Einwilligung darf immer nur dann verzichtet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Veröffentlichung rechtfertigt. Ein solches kann jedoch, insbesondere bei Bildern einzelner Personen, nur mit Zurückhaltung angenommen werden (z.B. bei Berichterstattungen über öffentliche Veranstaltungen wie Sportanlässe, Konzerte etc. mit grösserer Bedeutung oder bei Medienberichten unter Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht). Im Zweifel sollte die Einwilligung der Betroffenen eingeholt werden.

Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um aktuelle Bilder handelt oder die Fotos bereits vor einigen Jahren aufgenommen wurden. Die Persönlichkeitsrechte der betroffenen  Personen bestehen solange diese leben und können jederzeit geltend gemacht werden. Sollen Bilder aus Bildarchiven veröffentlicht werden, ist daher vorgängig abzuklären, wer die abgebildeten Menschen sind, um anschliessend deren Einwilligung einzuholen.

Gruppenfotos

Auch bei Gruppenfotos können die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen tangiert sein, sobald diese auf dem Foto erkennbar sind. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte wiegt dann weniger schwer, wenn keine Einzelperson aus der Gruppe heraustritt und als solche wahrgenommen wird. Inwiefern dies zutrifft, muss jeweils im konkreten Einzelfall beurteilt werden, und nicht aufgrund einer allgemeinen Regel wie z.B. der sogenannten Sechspersonenregel, gemäss der bei sechs oder mehr abgebildeten Personen deren Persönlichkeitsrechte nicht mehr tangiert sein sollen. So kann auch auf einem Foto, auf dem sechs oder mehr Menschen abgebildet sind, eine Person aufgrund der Schärfeverhältnisse, aufgrund ihrer Position im Bild oder aus anderen Gründen so hervortreten, dass eine Veröffentlichung ohne ihre vorgängige Einwilligung unzulässig wäre.

Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung kann bei einer Veröffentlichung ohne vorgängige Einwilligung nur dann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, wenn die abgelichteten Personen nicht identifizierbar sind, also ein Gruppenbild z.B. nur kleinformatig abgedruckt oder die Auflösung derart herabgesetzt wird, dass keine Gesichter oder andere identifizierenden Merkmale mehr auszumachen sind. Im Zweifel sollte daher vor jeder Publikation die Einwilligung aller identifizierbaren Personen eingeholt werden.

Aufnahmen im öffentlichen Raum

Werden Fotos im öffentlichen Raum aufgenommen, ist dies für alle Anwesenden erkennbar und sind die Abgebildeten nur „Beiwerk” (z.B. Passanten bei einer Sehenswürdigkeit), so ist es ausreichend, wenn das entsprechende Bild auf Verlangen der fotografierten Personen (sofort vor Ort sowie zu jedem späteren Zeitpunkt) gelöscht bzw. auf eine Veröffentlichung verzichtet wird. Die betroffenen Personen müssen jedoch nicht zusätzlich angesprochen und informiert werden.

Die rechtsgültige Einwilligung

In allen anderen Fällen muss die Einwilligung der Betroffenen eingeholt werden. Sie ist immer nur dann gültig, wenn sie nach angemessener Information und freiwillig erfolgt. Ob die Information angemessen ist, hängt davon ab, ob es um die Veröffentlichung von Gruppenfotos oder um Bilder einzelner Personen geht. Im ersten Fall genügt es, wenn die Betroffenen auf die Aufnahme und anschliessende Publikation der Fotos hingewiesen werden. Hierbei sollte auch darüber informiert werden, in welcher Weise man die Fotos veröffentlicht (Internet, Printmedien, Werbeflyer etc.). Widerspricht eine betroffene Person der Veröffentlichung, ist dies zu respektieren.

Wer Bilder einzelner Personen aufnimmt und veröffentlicht, muss anders vorgehen. Hier ist die oben beschriebene generelle Einwilligung nicht ausreichend. Vielmehr müssen die Betroffenen die Möglichkeit haben, die zur Publikation vorgesehenen Bilder einzusehen. Zudem müssen sie über den Kontext der Veröffentlichung informiert werden. So wird z.B. die Veröffentlichung eines gelungenen Fotos im Rahmen einer Ferienlagerberichterstattung wahrscheinlich eher akzeptiert als die Veröffentlichung eines schlechten oder gar kompromittierenden Bildes oder wenn jemand in einem heiklen Kontext abgebildet wird (z.B. zur Illustration eines Programms zur Freizeitgestaltung von ,Problemjugendlichen‘).

Zudem gilt es zu beachten, dass bei der Publikation von Bildern Minderjähriger auch die Zustimmung der erziehungsberechtigten Personen eingeholt werden muss.

Der Rückzug der Einwilligung

Eine einmal erteilte Einwilligung kann grundsätzlich jederzeit zurückgezogen werden, mit dem Resultat, dass auch die Veröffentlichung, soweit überhaupt möglich, rückgängig gemacht werden muss. Verursacht ein solcher Rückzug einen Schaden (z.B. wenn bereits gedruckte Werbeprospekte nicht mehr verwendet werden können), kann die zurückziehende Person allenfalls dazu verpflichtet werden, diesen Schaden (teilweise) zu übernehmen.

Bei Veröffentlichungen in Printmedien wird es in der Regel nicht mehr möglich sein, bereits verteilte Exemplare zurückzurufen. Immerhin kann in diesen Fällen aber die künftige Verwendung untersagt werden. Beim Internet muss hingegen damit gerechnet werden, dass einmal veröffentlichte Bilder schnell kopiert werden und an den unterschiedlichsten Orten gespeichert und abrufbar sind, sodass es faktisch nicht mehr möglich ist, diese vollständig aus dem Netz zu löschen.

Mögliche Konsequenzen bei Veröffentlichungen ohne Rechtfertigungsgrund

Personen, deren Bilder ohne Rechtfertigung veröffentlicht wurden, können sich jederzeit gegen die Veröffentlichung wehren und ihre Ansprüche nötigenfalls mittels Zivilklage geltend machen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorliegt, weil die Fotos ohne Einwilligung oder überwiegendes öffentliches bzw. privates Interesse veröffentlicht wurden, so kann es nebst der Entfernung bzw. Vernichtung der fraglichen Bilder auch die Bezahlung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung anordnen. Finanzielle Konsequenzen können sich aber auch daraus ergeben, dass bereits hergestellte Druckerzeugnisse wie Broschüren oder Flyer vernichtet werden müssen. Zudem muss damit gerechnet werden, dass die Gerichtskosten sowie die Parteikosten des Klägers (insbesondere die Kosten für die anwaltliche Vertretung) zu übernehmen sind.

Stand: 2014

Quelle: edoeb.admin.ch